Unsere Leistungen

Grundpflege

Der Pflegedienst ist nach § 72 SGB XI (Pflegeversicherung) zugelassen.
Er verpflichtet sich, die Qualitätsstandards gem. § 80 SGB XI sowie die Regelungen des Landesrahmenvertrages gem. § 75 Abs. 1 SGB XI einzuhalten.

In den Bereich der Grundpflege gehören Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme, bei der Mobilisierung sowie der Ausscheidung. Wir als interkultureller Pflegedienst achten auch auf kulturelle und religiöse Aspekte bei der Grundpflege, wie z.B. die Reinigung für das Gebet.
Bei allen pflegerischen Maßnahmen soll die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Patienten gewahrt werden, wobei ihre Wünsche und Bedürfnisse im Vordergrund stehen.

Behandlungspflege

Der Pflegedienst erfüllt die Voraussetzungen nach § 132 SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) für die ärztlich verordnete häusliche Pflege nach § 37 SGB V und die Familienpflege / Haushaltshilfe entsprechend § 38 SGB V.

Behandlungspflegeriche Maßnahmen gehören zu den Leistungen der Krankenkasse wie z.B.

  • Medikamentengabe
  • Injektionen, z.B. Insulin
  • Verbandswechsel
  • Wundversorgung
  • Kontrolle von Blutdruck, Blutzucker, Puls oder Temperatur
  • Kompressionsverbände, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Medizinische Einreibungen (z.B. mit Schmerzsalben)
  • Blasenkatheterisierung und Spülung

Diese Leistungen müssen von Ihrem behandelten Arzt verordnet und vom Pflegedienst bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.

Verhinderungspflege


Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten einer Ersatzpflege bis zu 1550 Euro für maximal 4 Wochen im Jahr, sollten die pflegenden Angehörigen durch Krankheit, Urlaub oder den Wunsch nach einer Pflegepause gehindert sein, die Pflege zu verrichten.

Sie muss nicht an einem Stück, sondern kann entsprechend des individuellen Bedarfs genommen werden. Es erfolgt eine Aufrechnung mit den evtl. noch nicht in Anspruch genommenen Sachleistungen bzw. dem Pflegegeld (Barbetrag).

Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz ist es möglich, dass das Pflegegeld bis zur Hälfte weiter ausgezahlt werden kann.

Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Die zu pflegende Person muss sich mindestens 6 Monate in der häuslichen Pflege befinden
  • Die Verhinderungspflege darf nur maximal 4 Wochen im Jahr beansprucht werden
  • Verhinderungspflege muss durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine erwerbstätige Person durchgeführt werden

Hilfe im Haushalt

Im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung bieten wir Ihnen folgende Dienstleistungen an:

  • Reinigung der Wohnung
  • Einkäufe
  • Zubereitung von kulturspezifischen Mahlzeiten
  • Wäsche waschen und bügeln
  • Begleitung und Übersetzung bei Behördengängen oder Arztbesuchen
  • u.v.m

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI

Die Pflegeversicherung hat den Anspruch auf die sogenannten zusätzlichen Betreuungsleistungen mit dem Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes ab 01. Juli 2008 neu geregelt.

Diese Betreuungsleistungen sind für pflegebedürftige Menschen mit und ohne Pflegestufe geschaffen worden, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind. Diese Neuerung kommt vor allem dementen Personen zugute, die nur einen sehr geringen pflegerischen Aufwand haben.
Der Betreuungsbetrag liegt bei 100,00 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. 200,00 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also bei 1.200,00 Euro bzw. 2.400,00 Euro jährlich. Personen mit einem vergleichsweise geringeren allgemeinen Betreuungsaufwand erhalten den Grundbetrag. Personen mit einem im Verhältnis dazu höheren allgemeinen Betreuungsbedarf bekommen den erhöhten Betrag.

Bevor man zusätzliche Betreuungsleistungen genehmigt bekommt, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der eine Begutachtung durchführt. Anhand eines Prüfkataloges erfolgt die Entscheidung, auf wie viel zusätzliches Betreuungsgeld der Versicherte Anspruch hat.

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige können sich, anstelle die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen, das Pflegegeld auch von der Pflegekasse auszahlen lassen, wenn die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung eine private Pflegeperson übernimmt.

Die Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige im eigenen Haushalt von einem Pflegedienst beraten wird. Laut den gesetzlichen Bestimmungen müssen die Beratungseinsätze bei einer Pflegestufe 1 und 2 halbjährlich und bei einer Pflegestufe 3 vierteljährlich durchgeführt werden.

Das Ziel dieser Beratungen ist die Überprüfung, dass die Pflege im ausreichenden Maße sicher gestellt ist. Es wird u.a. auf Pflegeprobleme hingewiesen oder der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege angeraten. Der Beratungsbesuch wird protokolliert, unterschrieben und an die entsprechende Pflegekasse geschickt. Die Pflegekasse übernimmt die Beratungskosten des Pflegedienstes.

Wir führen gerne mit Ihnen diese Beratungsgespräche, wenn möglich auch in ihrer eigenen Sprache, damit sich die Qualität Ihrer Pflege verbessert, auch wenn Sie keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen möchten. Bitte kontaktieren Sie uns, um einen geeigneten Termin zu vereinbaren.

Begleitdienst

Wir vereinbaren und begleiten Sie zu Ihren Arzt-, Kur-, Bestrahlungs- und Dialyseterminen und helfen Ihnen dort bei der Verständigung, indem wir auch als Übersetzer fungieren. Mit einem vom Arzt ausgestellten Beförderungsschein und einem gültigen Befreiungs-Ausweis für die Fahrten übernehmen wir die Abrechnung der Fahrtkosten mit Ihrer Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger. Sie müssen uns die Fahrt lediglich bestätigen.